Kommunalwahl

In Artikel 28 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Städte oder Kommunen eine Volksvertretung haben müssen. Das ist der Gemeinderat, auch Stadtrat genannt. Die Wahl der Kommunalvertretungen erfolgt nach den demokratischen Wahlgrundsätzen – sie sind also frei, geheim, allgemein, unmittelbar und gleich. Einzelheiten der Kommunalwahlen werden allerdings durch die unterschiedlichen Gesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. So dürfen in einigen Bundesländern schon Wähler*innen ab 16 Jahren wählen gehen. So ist das auch bei uns in Freiburg. Die Fünfprozentklausel muss nicht in allen Bundesländern bei der Kommunalwahl angewandt werden. Außerdem sind auch freie Wählergruppen zugelassen, die nicht als Parteien gelten (dies ist bei Bundestags- und Landtagswahlen nicht möglich). Seit Ende 1992 können bei Kommunalwahlen auch Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Ländern mitwählen und auch selbst als Kandidat*innen antreten.

Die Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt. Bei der Wahl kann man einer zur Wahlstehenden Person bis zu drei Stimmen geben. Die Anzahl der Stimmen, die man zu vergeben hat, hängt von den zu wählenden Gemeinderäten ab.

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